Zugang zu medizinischer Versorgung
Sie haben in Deutschland Anspruch auf medizinische Versorgung. Dies ist unabhängig davon, ob Sie einer Beschäftigung nachgehen oder nicht.
Wenn Sie keiner Beschäftigung nachgehen und finanzielle Unterstützung vom Sozialamt erhalten, dann wird ihnen bei Bedarf ein Behandlungsschein vom Sozialamt ausgestellt. Mit dem Behandlungsschein können Sie einen Arzt aufsuchen.
Sollten Sie finanzielle Unterstützung vom Jobcenter erhalten (ALG II), dann sollten Sie bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung eine gesetzliche Krankenverischerung wählen. Mit einer gesetzlichen Krankenversicherung können Sie jederzeit
und ohne Behandlungsschein zum Arzt gehen.
Wer einer Beschäftigung nachgeht, hat ebenfalls das Recht auf Beitritt in eine Krankenkasse. Sie stellen einen Antrag auf freiwillige Mitgliedschaft direkt bei der Krankenkasse. Das Recht auf Beitritt muss innerhalb von sechs Monaten nach der Ankunft ausgeübt werden.
Wie Sie einen Antrag auf Eintritt in eine Krankenversicherung stellen können, erfahren Sie hier:
Wichtige Telefonnummern:
• Rettungsdienst: 112
• Ärztlicher Bereitschaftsdienst: 116 117
• Giftnotruf: +49 30 19240
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Weitere Informationen
BEEINTRÄCHTIGUNG
Mögliche Anlaufstellen für Geflüchtete mit Handicap oder schwerer Erkrankung
PSYCHOLOGISCHES / TRAUMATA
Corona
Ukrainer:innen haben Anspruch auf eine Corona Impfung im entsprechendem Impfzentrum. Die Impfung ist auch in der Apotheke möglich.